Notarkosten

Gebührenerhebungspflicht. Die Notarinnen und Notare sind nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Bun­des­notar­ordnung verpflichtet, für ihre Tätigkeit die im Gerichts- und Notar­kosten­gesetz (GNotKG) gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren und Auslagen zu erheben - nicht mehr und nicht weniger. Gebührenvereinbarungen jeder Art sind unzulässig. Regelmäßige Geschäfts­prü­fungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Notarkasse erstrecken sich auch auf die ordnungs­gemäße Gebühren­erhe­bung und Kosten­voll­streckung, falls erforderlich.

Soziales Gebührensystem. Das Gebührensystem des GNotKG ist sorgfältig austariert. Es führt auch dazu, dass wir Notare viele Amtstätigkeiten ohne eine kostendeckende Gebühr durch­führen. Dadurch wird gewährleistet, dass jedermann notarielle Beratung und Ver­trags­gestal­tung in Anspruch nehmen kann, unabhängig von Vermögen oder Wert des Geschäfts. Das Notar­kosten­recht stellt nämlich ein besonders soziales Wert-Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht.

Beratung inklusive. Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für Sie als Bürgerin oder Bürger: Unsere Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit ist in der Beur­kundungs­gebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, dem Aufwand oder der Anzahl der Besprechungstermine.

Günstig. Eine Harvard-Studie aus dem Jahr 2007 zur Kostenstruktur, Qualität und Effizienz typischer Grundstückstransaktionen in Deutschland, Frankreich, England, Schweden, Estland und den Vereinigten Staaten hat ergeben: Wir Notarinnen und Notare in Deutschland ge­währ­leisten nicht nur in hohem Maße Rechts­sicher­heit, sondern sind im inter­natio­nalen Vergleich auch sehr günstig.

Notar Dietmar Berger
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