Notarassessor Dr. Magnus Bleifeld

als Notariatsverwalter anstelle des Notars Dietmar Berger in Goch

Immobilien

Der Kauf oder Verkauf einer Immobilie stellt für die meisten Beteiligten allein von der finan­ziellen Bedeutung alle anderen Geschäfte in den Schatten. Erhebliche Beträge des ersparten Vermögens müssen investiert und zusätzlich Darlehen aufgenommen werden. Auch für den Verkäufer ist der Grundbesitz häufig der bedeutendste Gegenstand des eigenen Vermögens.

Damit Käufer und Verkäufer bei einem solch wichtigen Vorgang sachgemäß beraten werden und um Risiken zu vermeiden, ist die Mitwirkung des Notars vorgesehen. Der Notar sorgt für eine rechtlich ausgewogene Gestaltung und hilft Risiken zu vermeiden, er besorgt die für den Vollzug erforderlichen Unterlagen und überwacht die Eigen­tums­umschrei­bung im Grundbuch auf den Käufer.

So muss beispielsweise verhindert werden, dass der Käufer den Kaufpreis zahlt, ohne aber die Immobilie zu erhalten. Auf der anderen Seite darf der Verkäufer seine Immobilie nicht ver­lieren, ohne den Kaufpreis zu erhalten. Der Notar bespricht mit den Vertragsbeteiligten ihre Zielvorstellungen, informiert sie über die Regelungsmöglichkeiten und erstellt darauf auf­bauend einen sachgerechten und aus­gewo­genen Entwurf eines Kaufvertrages.

Immobilienkaufverträge können z.B. den Erwerb eines Bauplatzes, eines Ein- oder Mehr­familien­­­hauses, einer Eigentumswohnung oder auch eines Erbbaurechts betreffen. Die Beson­der­heiten eines Objekts wirken sich auf die Gestaltung eines Vertrages aus. Dies gilt ins­­beson­dere für einen sogenannten Bauträgervertrag, mit dem der Käufer ein Grundstück oder einen Grundstücksanteil in Verbindung mit einem Gebäude - Haus oder Wohnung - erwirbt, das erst noch gebaut wird. Bauherr dieser Immobilie ist dabei der Verkäufer.

Folgende Aspekte regelt Ihre Notarin / Ihr Notar in jedem Immobilienkaufvertrag:

Die Finanzierung sollte vor der Beurkundung feststehen. Wird ein Bankdarlehen in Anspruch genommen, sollte der Käufer mit seiner Bank besprechen, wann das Darlehen ausgezahlt werden kann. Der Notar wird dann die Regelung der Fälligkeit des Kaufpreises auf den Aus­zah­lungs­zeit­punkt abstimmen. Ist die Finanzierung des Kaufpreises bei Abschluss des Kauf­ver­trages schon im Einzelnen geklärt, kann das zur Absicherung des Darlehens dienende Grund­pfand­recht (Grund­schuld oder Hypothek) unmittelbar im Anschluss an den Kaufvertrag beurkundet werden.