Notarassessor Dr. Magnus Bleifeld

als Notariatsverwalter anstelle des Notars Dietmar Berger in Goch

Berechnung der Notarkosten

Wertgebühren. Die Höhe der Notarkosten richtet sich ausschließlich nach Bedeutung und Wert des Geschäfts und nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Für jede Amtstätigkeit des Notars sieht das bundesweit einheitliche Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) einen bestimmten Gebührensatz vor. Ausgehend vom jeweiligen Gebührensatz errechnet sich die konkrete Gebühr nach der vom Geschäftswert abhängigen Gebührenstaffelung. Die Beur­kundungs­gebühr umfasst dabei die umfassende Beratung durch den Notar, die Ent­wurfs­ferti­gung sowie die Beurkundung im engeren Sinne.

Gebührensatz. Für einseitige Erklärungen muss die volle Gebühr (1,0) berechnet werden, für Verträge und Beschlüsse kommt die doppelte Gebühr (2,0) zum Ansatz. Für Betreuungs- und Voll­­zu­gs­tätig­keit des Notars beträgt der Gebührensatz oft 0,5. Beschränkt sich die Voll­­zu­gs­tätig­keit des Notars aber beispielsweise auf die Einholung eines Vor­kaufs­rechts­zeug­nisses nach § 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs, beträgt die Gebühr höchstens 50,-- €.

Geschäftswert. Das GNotKG legt fest, wie der Geschäftswert für die Ge­bühren­berech­nung zu ermitteln ist. Dies ist zum Beispiel bei einem Kaufvertrag regelmäßig der Kaufpreis, bei General­voll­machten das Bruttovermögen des Vollmachtgebers und bei Testamenten das Rein­ver­mögen des Erblassers, wobei Schulden nur bis maximal zur Hälfte des Aktivvermögens abzugsfähig sind.

Gebührenrechner. Die Höhe der Notargebühren kann mit Hilfe eines von der Bundesnotarkammer erstellten Gebührenrechners ermittelt werden.

Geschäftsprüfung. Gegenstand der regelmäßigen Geschäfts­prüfungen durch den Präsidenten des Landgerichts bzw. die Prüfungsabteilung der Notarkasse ist auch der ordnungsgemäße Kostenansatz. Bei Unregelmäßigkeiten ist der Notar verpflichtet, Gebühren nachzufordern oder zurück­zu­erstatten. Falsche Wertangaben der Beteiligten sind strafbar.